Kurzantwort: Die Kostenfrage bei einer Rohrreinigung im Miethaus hängt von der Ursache ab. Hat der Mieter die Verstopfung verursacht, zahlt er. Liegt die Ursache in der Grundleitung oder an einem Baumangel, ist der Vermieter zuständig. Im Streitfall gilt das Verursacherprinzip.
Die gesetzliche Grundlage
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt, dass der Vermieter die Wohnung in einem gebrauchstauglichen Zustand erhalten muss - dazu gehört ein funktionierendes Rohrsystem. Gleichzeitig hat der Mieter die Pflicht, pfleglich mit der Wohnung umzugehen und bekannte Schäden dem Vermieter unverzüglich zu melden.
Wann zahlt der Mieter?
Der Mieter trägt die Kosten, wenn er die Verstopfung selbst verursacht hat. Typische Fälle:
- Feuchttücher, Watte-Pads oder andere nicht spülbare Gegenstände wurden in die Toilette geworfen.
- Fett aus der Küche wurde regelmäßig in den Abfluss gegossen.
- Ein Fremdkörper ist versehentlich in den Abfluss gefallen und blockiert das Rohr.
- Haare und Seifenrückstände wurden nie entfernt, obwohl der Abfluss erkennbar langsamer wurde.
In diesen Fällen gilt das Verursacherprinzip: Wer die Verstopfung herbeiführt, zahlt die Beseitigung.
Wann zahlt der Vermieter?
Der Vermieter ist zuständig, wenn:
- die Grundleitung oder gemeinschaftliche Rohre betroffen sind,
- ein Baumangel vorliegt (zum Beispiel falsches Rohrgefälle),
- Ablagerungen aus dem öffentlichen Kanal oder von Dritten stammen,
- die Rohre altersbedingt verschlissen oder beschädigt sind (Risse, Wurzeleinwuchs).
In einem Stuttgarter Mehrfamilienhaus müssen Gemeinschaftsleitungen vom Eigentümer regelmäßig gewartet werden. Kommt er dieser Pflicht nicht nach und entsteht dadurch ein Schaden, haftet er.
Der Graubereich: Was wenn die Ursache unklar ist?
Häufig ist die genaue Ursache nicht auf den ersten Blick erkennbar. In diesem Fall sollte zunächst ein Fachbetrieb die Verstopfung beseitigen und dabei dokumentieren, wo und wie die Blockade entstanden ist - am besten mit Kamerainspektion. Anhand dieses Berichts lässt sich die Kostenfrage meist eindeutig klären.
Wichtig: Melden Sie als Mieter jeden Abflussproblem umgehend schriftlich dem Vermieter, bevor Sie selbst handeln. So sichern Sie sich ab.
Kann der Vermieter die Kosten auf den Mieter umlegen?
Manche Vermieter versuchen, Rohrreinigungskosten in die Betriebskostenabrechnung aufzunehmen. Das ist jedoch nur unter engen Voraussetzungen zulässig - und nur, wenn die Kosten tatsächlich auf alle Mieter umgelegt werden dürfen und im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist, dass regelmäßige Wartungskosten auf den Mieter übertragen werden. Einmalige Reparaturen aufgrund von Verschleiß gehören grundsätzlich nicht zur Betriebskostenabrechnung.
Praktische Tipps für Stuttgarter Mieter
- Fotografieren Sie den Schaden, bevor Sie irgendetwas berühren.
- Informieren Sie den Vermieter schriftlich - per E-Mail oder Brief mit Zustellnachweis.
- Handelt der Vermieter nicht binnen einer angemessenen Frist, können Sie in dringenden Fällen selbst eine Fachfirma beauftragen und die Kosten erstattet verlangen.
- Dokumentieren Sie alles: Fotos, Berichte des Rohrreinigungsbetriebs, Rechnungen.